Inhalt
(1) An den die Ergänzungsprüfung abnehmenden Schulen oder Bildungseinrichtungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen:
- 1.
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an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aus
- a)
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der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer oder einem vom Staatsministerium oder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bestellten Ministerialkommissärin oder Ministerialkommissär als vorsitzendem Mitglied,
- b)
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der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Stellvertreterin oder Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds, wenn eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär bestellt ist,
- c)
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den Lehrkräften, die im letzten Jahr der Prüfungsvorbereitung nach § 4 Abs. 1 Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, oder
- d)
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weiteren vom Staatsministerium oder vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestellten geeigneten Lehrkräften;
- 2.
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am kolleg24 aus der Kolleggruppenleiterin oder dem Kolleggruppenleiter als vorsitzendem Mitglied, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den in den Fächern der Ergänzungsprüfung unterrichtenden Lehrkräften.
2Bei Bedarf kann das Staatsministerium besondere staatliche Prüfungsausschüsse bilden.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied bildet für die mündliche Ergänzungsprüfung Unterausschüsse. 2Diese bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm benannten Mitglied des Prüfungsausschusses als vorsitzendem Mitglied des Unterausschusses und in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einer Lehrkraft, die im letzten Jahr der Prüfungsvorbereitung nach § 4 Abs. 1 Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt hat oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einer Lehrkraft, die der Beruflichen Oberschule oder dem kolleg24 angehören soll.
(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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Festsetzung der Gesamtnoten,
- 2.
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Entscheidung über das Bestehen der Ergänzungsprüfung,
- 3.
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Entscheidung über die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung und Unterschleif.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Ergänzungsprüfung zu sorgen. 2Es entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
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Bestellung der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 2.
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Einberufung des Prüfungsausschusses,
- 3.
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Bildung von Unterausschüssen für die mündliche Prüfung aus zwei Mitgliedern und Bestimmung eines Mitglieds des Unterausschusses, das Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zum vorsitzenden Mitglied,
- 4.
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Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung,
- 5.
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Bestimmung der Termine für die mündliche Ergänzungsprüfung,
- 6.
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Ausstellung der Zeugnisse.
(6) 1Der Prüfungsausschuss und der Unterausschuss entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.