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AELFV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 16.06.2005
§ 1
Ämter
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.