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Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen (Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung – AGZweigstV) Vom 30. Mai 1973 (BayRS IV S. 500) BayRS 300-2-3-J (§§ 1–5)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Anlage
Inhalt
AGZweigstV
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 30.05.1973
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§ 4
Das Amtsgericht Sonthofen ist für solche Verfahren zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei der früheren Zweigstelle Sonthofen anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.