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AGZweigstV
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 30.05.1973
§ 2
1Die Bezirke der Zweigstellen umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. 2 Art. I § 1 Abs. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl. III 300-5) gilt für die Zweigstellenbezirke innerhalb der Bezirke der Amtsgerichte entsprechend.