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AGTPG
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 24.11.1999
Art. 6
Transplantationsbeauftragte
(1) 1Als ärztliche Transplantationsbeauftragte im Sinn des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG können nur im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärzte und Fachärztinnen bestellt werden. 2Soweit neben den ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach Satz 1 weitere Transplantationsbeauftragte bestellt werden, sollen diese ebenfalls in der Intensivmedizin erfahren sein. 3Die Leitung eines Entnahmekrankenhauses informiert das Staatsministerium schriftlich oder in Textform über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus bestellten Transplantationsbeauftragten sowie über jede Änderung dieser Daten. 4In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn trotz vorhandener Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potentieller Organspender in einem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist, kann mit Zustimmung des Staatsministeriums von der Bestellung eines Transplantationsbeauftragten oder einer Transplantationsbeauftragten abgesehen werden.
(2) 1Die Krankenhausleitung stellt organisatorisch sicher, dass Transplantationsbeauftragte ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können und unterstützt sie dabei. 2Dabei ist neben den Anforderungen in § 9b Abs. 1 Satz 6 und 7 TPG insbesondere sicherzustellen, dass
1.
Transplantationsbeauftragten alle erforderlichen Informationen zur Analyse des Spenderpotentials, der Spenderidentifizierung und Spendermeldung zur Verfügung gestellt werden und
2.
Transplantationsbeauftragte Zugang zu allen für die Organspende relevanten Bereichen des Krankenhauses haben.