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AGBBiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 29.09.1993
Art. 6
Anerkennung sonstiger Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG
Die Staatsministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus sonstige Berufsbildungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung anerkennen, wenn das Ziel der Ausbildung einer betrieblichen Ausbildung entspricht, sowie durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Inhalt und Gang der Ausbildung und die durch den Besuch dieser Einrichtungen erworbenen Berechtigungen treffen.