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AGBBiG
Text gilt ab: 01.04.2021
Fassung: 29.09.1993
Art. 4
Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 und § 72 BBiG) sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in diesen Berufsbereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BQFG). 2Durch Rechtsverordnung kann es im Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und dabei bestimmen, daß sich die Zuständigkeit einer Behörde auf die Bereiche mehrerer gleichgeordneter Behörden erstreckt. 3Es kann auch die Zuständigkeit abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d regeln.