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ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 6
Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
(1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.
(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt.
(3) 1Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus; sie können andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. 2Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.