Inhalt
(1) 1Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll. 2Bei jeder Veröffentlichung sind die besitzende Bibliothek und die Signatur anzugeben.
(2) Aus der Benützung von Handschriften und anderen Sonderbeständen hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Bibliothek den Benützern Vervielfältigungen an Stelle der Originale zur Verfügung gestellt hat.