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ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 18
Rückgabe
(1) 1Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. 2Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. 3Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. 4Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. 5Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.
(2) 1Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. 2Name, Anschrift und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. 3Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.
(3) 1Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. 2Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.
(4) 1Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die Benützer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. 2Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benutzung der Bibliothek androhen.
(5) 1Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. 2Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.
(6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.
(7) Aufforderungen zur Rückgabe und Bescheide nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benützern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
(8) Solange die Benützer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.