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ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 15
Ausleihbeschränkungen
(1) 1Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:
1.
Präsenzbestände,
2.
vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,
3.
gefährdete und besonders zu schonende Werke,
4.
wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.
2In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.
(2) 1Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. 2Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.