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Text gilt ab: 01.07.1979
Fassung: 13.06.1979
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8[1]
Vom 13./28. Juni 1979[2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 vom 13. Juni 1979 (GVBl. S. 213, BayRS 01-1-11-I)
Das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: Bek. v. 28.6.1979 (GABl. S. 576),
Bayern: Bek. v. 5.7.1979 (GVBl. S. 213).
Artikel 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München–Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971, sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 (Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgaben durch die Bayerische Landespolizei wahr.
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
1Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet. 2Von Polizeidienstkräften des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Freistaat Bayern zu.
Artikel 4
(1) Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6
(1) Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn ostwärts Ulm vom 20. Januar 1964/20. Februar 1964*) außer Kraft.

*) [Amtl. Anm.:] (GVBl. S. 49)
Stuttgart, den 28. Juni 1979
Innenministerium Baden-Württemberg
Dr. Palm, Innenminister
München, den 13. Juni 1979
Bayerisches Staatsministerium des Innern
G. Tandler, Staatsminister