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Text gilt ab: 07.11.2013
Fassung: 07.11.2013
Art. 4
(1) 1Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche nach dem PAG, durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen. 2Im Gegenzug tritt das Land Baden-Württemberg mit den Verbindlichkeiten im Zusammenhang stehende Ersatzansprüche nach § 57 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg an den Freistaat Bayern ab.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.