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SiMuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 17.08.1984
§ 6
Musikschulen und Singschulen im Aufbau
Bei Musikschulen oder Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein.