Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1994
Fassung: 25.06.1987
§ 1
Die in § 2 bezeichneten und im räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ liegenden Gebiete der kreisfreien Stadt Straubing, der kreisangehörigen Gemeinden Aiterhofen und Parkstetten werden als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.