Inhalt
2126.8.2-F
Richtlinien zur Regelung der Absicherung von Förderleistungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz
(Absicherungsrichtlinien – AbR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 21. Januar 2015, Az. 62-FV 6800.9-1/1/7
(FMBl. S. 53)
Zitiervorschlag: Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Februar 2026 (BayMBl. Nr. 92) geändert worden sind
Krankenhausfördermittel dürfen gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Vom Krankenhausträger kann gemäß Art. 18 Abs. 3 BayKrG verlangt werden, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Insbesondere in den Fällen einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln kann der Krankenhausträger gemäß Art. 19 BayKrG, Art. 48, 49 BayVwVfG verpflichtet werden, Fördermittel zurückzuerstatten. Die Absicherung eines möglichen Erstattungsanspruchs des Freistaat Bayern erfolgt durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – nach den folgenden Bestimmungen:
1.
Absicherungspflicht
1.1
Freigrenze
Eine Absicherung ist grundsätzlich nur bei Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG mit einem voraussichtlichen Förderbetrag von über 500.000 Euro erforderlich. Ist im Zuge eines Trägerwechsels erstmals eine Sicherheit zu leisten, so bezieht sich die Freigrenze auf den Restbuchwert des geförderten Einzelvorhabens zum Zeitpunkt des Trägerwechsels. Der Restbuchwert wird gemäß Nr. 1.3 des Fördermittelzweckbindungsschreibens-FM (FöMiZ-FMS) vom 30. Mai 2025 (Az. 62-FV 6800.9-1/32) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
1.2
Freistellung
Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und Kommunalunternehmen sind von der Absicherungspflicht freigestellt.
2.
Sicherheitsleistung
2.1
Allgemeines
2.1.1
Sicherheiten sind in Höhe des Betrages zu leisten, der den voraussichtlichen Förderleistungen für ein Einzelvorhaben (einschließlich zu erwartender Indexanpassungen) entspricht. Treffen Förderleistungen für mehrere Einzelvorhaben zusammen, so ist die Leistung einer einheitlichen Sicherheit möglich. Der Krankenhausträger kann zur Abdeckung künftig zu erwartender Förderleistungen auch höhere Sicherheiten stellen (z.B. bei einer Generalsanierung in mehreren Bauabschnitten).
2.1.2
Die Sicherung von Erstattungsansprüchen erfolgt dabei grundsätzlich durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Freistaates Bayern auf dem Grundstück oder Erbbaurecht, auf dem das geförderte Krankenhaus betrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob die Förderleistungen dem Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigten oder einem mit diesem nicht identischen Krankenhausträger (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung) gewährt werden.
2.1.3
Bestehen bereits Grundschulden zugunsten des Freistaates Bayern, ist die Eintragung einer weiteren Grundschuld nur erforderlich, soweit die bestehenden Grundschulden unter Berücksichtigung der Restbuchwerte der bislang geförderten Anlagegüter für die Besicherung der neu auszuzahlenden Förderleistungen nicht ausreichen.
2.1.4
Anstelle der Eintragung einer Grundschuld (Nr. 2.1.2) kann auch Sicherheit durch eine Bürgschaft eines von der Absicherung freigestellten Rechtsträgers (Nr. 1.2) geleistet werden.
2.1.5
Soweit die Absicherung durch Eintragung einer Grundschuld den möglichen Erstattungsanspruch im Wert nicht abdeckt oder im Einzelfall eine Sicherung durch Grundschuld nicht möglich ist und auch Nr. 2.1.4 nicht erfüllt ist, ist Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union zu leisten. Eine solche Sicherheit kann außerdem auf Antrag des Krankenhausträgers alternativ zur Eintragung einer Grundschuld geleistet werden.
2.1.6
Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und etwaiger Nebenleistungen unterwirft sich der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte dem Freistaat Bayern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten zulässig ist. Dem Freistaat Bayern ist das Recht einzuräumen, sich jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilen zu lassen.
2.1.7
Die Grundschuld ist nicht befristet. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat auf Antrag Anspruch auf Löschung nach Ablauf der für das Einzelvorhaben festgelegten Bindungsfrist (Löschungsfrist); soweit die Bindungsfrist nicht konkret festgelegt ist, bestimmt sich die Löschungsfrist nach der in Nr. 1.1 Satz 2 und 3 FöMiZ-FMS festgelegten durchschnittlichen Nutzungsdauer für das Einzelvorhaben.
Ist eine gemeinsame Grundschuld (vgl. Nr. 2.1.1 Satz 2) bestellt und sind für die Einzelvorhaben unterschiedliche Löschungsfristen anzuwenden, ist für den Anspruch auf Löschung die zuletzt endende Frist maßgebend.
Darüber hinaus kann die Grundschuld auf Antrag des Krankenhausträgers gelöscht werden, soweit ein Absicherungsinteresse des Freistaates Bayern aus anderen Gründen nicht mehr besteht.
2.1.8
Wird nach den Nrn. 2.1.4 und 2.1.5 anstelle einer Grundschuld eine Bürgschaft als Sicherheit geleistet, sind für deren Laufzeit die Fristen nach Nr. 2.1.7 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Bürgschaft kann unter Anwendung dieser Fristen jährlich abgeschmolzen werden.
2.2
Rangstelle einer Besicherung durch Grundschulden
2.2.1
Die Grundschuld zugunsten des Freistaates Bayern ist grundsätzlich an erster Rangstelle in das Grundbuch einzutragen.
2.2.2
Einer Grundschuld dürfen ausnahmsweise vorgehen:
- •
Grundpfandrechte bis zu 12.000 Euro je geförderten Behandlungsplatz (Betten und Plätze) zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten,
- •
Grundpfandrechte, die bereits bestehen und mit der Finanzierung (mit Ausnahme von Fremdmitteln für eine Gesamtmaßnahme; diesbezüglich wird Nr. 2.2.3 angewandt) oder dem laufenden Betrieb (mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten; diesbezüglich wird Aufzählungspunkt 1 angewandt) des Krankenhauses in Zusammenhang stehen, soweit diese noch valutiert sind,
- •
Grundpfandrechte, die zur Sicherung von Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen für voraussichtliche Förderleistungen für ein Einzelvorhaben erforderlich sind,
- •
Grundpfandrechte zur Sicherung eines aufgrund einer Teilförderung gemäß Art. 9 Abs. 2 BayKrG dem Klinikträger verbleibenden Anteils an den förderfähigen Investitionskosten, soweit dieser mit Fremdkapital finanziert wird.
2.2.3
Eine Grundschuld darf in begründeten Fällen im Gleichrang eingetragen werden, wenn das andere Grundpfandrecht zur Sicherung von nicht förderfähigen Investitionen dient, die im Zuge eines Gesamtvorhabens im Zusammenhang mit nach Art. 11 BayKrG förderfähigen Investitionen getätigt und mit Fremdmitteln finanziert werden, wenn den damit verfolgten Zwecken krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.
2.2.4
Hinsichtlich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte haben sämtliche Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten die Ansprüche auf Abtretung, Verzicht oder Löschung dieser Grundpfandrechte an den Freistaat Bayern abzutreten. Die Abtretung ist in Textform den jeweiligen Grundpfandgläubigern anzuzeigen und von diesen bestätigen zu lassen.
2.2.5
Voraussetzung für den Verzicht auf eine vorrangigere Rangstelle oder einen Rangrücktritt nach Nr. 2.2.2 sowie die Einräumung eines Gleichrangs nach Nr. 2.2.3 ist, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass dann eine ausreichende Absicherung der Fördermittel des Freistaates Bayern nicht oder nicht mehr gewährleistet wäre. Außerdem ist seitens der Gläubiger sowie der Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundpfandrechte eine Verpflichtung abzugeben, dass nach Rückzahlung des vorrangig gesicherten Anspruchs das vorrangige Grundpfandrecht gelöscht wird oder hinter die Grundschuld des Freistaates Bayern zurücktritt.
3.
Verwaltungsvollzug
3.1
Verfahren
Die Bewilligungsbehörde setzt das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – über die Vorhaben, bei denen eine Absicherung erforderlich ist, in Kenntnis und übermittelt diesem einen Abdruck des Bescheids über die fachliche Billigung.
3.2
Fördermittelauszahlung
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst nach Absicherung. Hierauf ist in den Bescheiden hinzuweisen.
3.3
Kosten der Absicherung
Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch sowie deren Löschung erfolgen kostenfrei gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung. Die darüber hinausgehenden notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.
4.
Abweichungen
Abweichungen von dieser Bekanntmachung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor