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Statut über die Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten
(Ehrenzeichenstatut – EzStat)
Vom 18. Mai 2021
(GVBl. S. 290)
BayRS 1132-6-1-S
Vollzitat nach RedR: Ehrenzeichenstatut (EzStat) vom 18. Mai 2021 (GVBl. S. 290, BayRS 1132-6-1-S), das durch Statut vom 1. September 2026 (GVBl. S. 585) geändert worden ist
§ 1
Verleihungsvoraussetzungen
(1) 1Das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt setzt grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 15 Jahren voraus, die vorrangig im örtlichen Bereich erbracht sein soll. 2Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu unterschiedlichen Zeiten geleistet wurden, können zusammengerechnet werden. 3Außer Betracht bleiben Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung, die durch allgemeine Wahlen gebildet wurden, und Verdienste, die nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz gewürdigt werden können. 4Tätigkeiten im kirchlichen Bereich können berücksichtigt werden.
(2) 1Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person durch ihr Wirken in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht hat. 2Dies ist der Fall, wenn die vorgeschlagene Person einen oder mehrere der folgenden Beiträge zur Förderung von Frieden und Verteidigung erbracht hat:
- 1.
-
die Teilnahme an Einsätzen zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im öffentlichen Auftrag oder Interesse,
- 2.
-
tapfere Einzelleistungen, die Teilnahme an aktiven Gefechtshandlungen oder aufgrund solcher Einsätze im öffentlichen Auftrag oder Interesse erlittene körperliche oder seelische Verwundungen,
- 3.
-
außergewöhnliche Verdienste um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr oder der Reserve im Freistaat Bayern,
- 4.
-
außergewöhnliche Verdienste um die Stationierung von Fähigkeiten oder Verbänden der Streitkräfte oder die Stärkung von Standorten der Streitkräfte im Freistaat Bayern,
- 5.
-
die außergewöhnliche Förderung von verteidigungsrelevanter Innovation, Forschung oder Entwicklung von Rüstungs- und Verteidigungstechnologien,
- 6.
-
die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte in Ausbildung, Führung oder Digitalisierung zur Modernisierung der Streitkräfte im Freistaat Bayern,
- 7.
-
außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Zusammenarbeit mit zivilen Stellen zur Stärkung des Rückhalts der Bundeswehr in der Bevölkerung im Freistaat Bayern,
- 8.
-
die außergewöhnliche und langjährige Förderung internationaler Zusammenarbeit mit militärischen Verbänden oder öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern,
- 9.
-
außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Innere Führung, die sicherheitspolitische Bildung oder die Förderung von Kameradschaft im Freistaat Bayern, oder
- 10.
-
eine ähnlich gewichtige Handlung im öffentlichen Auftrag oder Interesse im In- oder Ausland.
3Einsätze im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sollen nur berücksichtigt werden, wenn für sie widrige Umstände, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten. 4An Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird das Ehrenzeichen frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren verliehen; dies gilt nicht in Fällen des Satzes 2 Nr. 2. 5Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 4 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen möglich.
(3) 1Die Ehrenzeichen dürfen nur an auszeichnungswürdige Personen verliehen werden. 2Das jüngste verleihungsbegründende Verdienst im Ehrenamt soll nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. 3Die Ehrenzeichen sollen nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Verdienstmedaille oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.
§ 2
Verleihungsvorschläge
(1) 1Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
- 1.
-
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Amtsbezeichnung oder Dienstgrad, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Person,
- 2.
-
Angaben über ihre in- und ausländischen Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen,
- 3.
-
eine ausführliche Begründung des Vorschlags und
- 4.
-
eine Versicherung des Vorschlagsberechtigten, dass die Angaben gewissenhaft geprüft wurden.
2Vorschläge von Landräten und Oberbürgermeistern sind abweichend von Satz 1 zunächst der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten, die ihrerseits prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind und den Vorschlag verbunden mit ihrer eigenen Stellungnahme hierzu an die Staatskanzlei weiterleitet. 3Entsprechendes gilt für Vorschläge von Mitgliedern des Landtags, die der örtlich zuständigen Regierung zu diesem Zweck von der Staatskanzlei zugeleitet werden. 4Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2 und 3 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der vorgeschlagenen Person, oder, wenn ihr Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Bayern liegt, nach dem Ort, an dem das Ehrenamt ausgeübt wird.
(2) Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
- 1.
-
Angaben nach Abs. 1 Satz 1,
- 2.
-
Angaben über den Bezug zum Freistaat Bayern, sofern die vorgeschlagene Person keinen Wohnsitz im Freistaat Bayern hat, und
- 3.
-
die Dauer der Dienstzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4,
- 4.
-
für jeden zu berücksichtigenden Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
- a)
-
den Ort und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz oder die Tätigkeit,
- b)
-
den Beginn und das Ende der zu berücksichtigenden Tätigkeit,
- c)
-
die Art des Beitrags gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,
- d)
-
die wahrgenommenen Aufgaben,
- e)
-
die durch die Tätigkeit erreichten Ziele,
- f)
-
in Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3.
(3) 1Die Staatskanzlei prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind, und legt die Vorschläge, in denen sie eine Verleihung befürwortet, dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor. 2Unvollständige Vorschläge sendet die Staatskanzlei an die Vorschlagsberechtigten zurück.
§ 3
Urkunde und Aushändigung
(1) 1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen.
(2) Das Ehrenzeichen und die Urkunde werden nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
1Das Ehrenzeichen kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenzeichens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. 2Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 3Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall von der Staatskanzlei einzuziehen.
(1) Dieses Statut tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2021 tritt das Ordensstatut über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern vom 2. August 1994 (GVBl. S. 780, BayRS 1132-6-1-S), das durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 18. Mai 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder