SG München: Corona-Testungen sind keine GKV-Leistungen
Beschluss vom 04.10.2023 – S 38 KA 452/23 ER
...Im Rundschreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die elektronische Gesundheitskarte für die Abstrichentnahme nicht einzulesen sei. Dies bedinge im Umkehrschluss, dass auch kein kurativer Behandlungsschein zulasten der GKV anzulegen sei, da das Einlesen der Versichertenkarte bei kurativen Behandlungsleistungen zulasten der GKV obligat sei. Ein ausdrücklicher, schriftlich niedergelegter Abrechnungsausschuss sei deshalb vorliegend nicht notwendig gewesen. ...