Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
7
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die
1.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt oder
2.
über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird,
sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen (§ 27 Absatz 1, 3 Nummer 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PStV).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1 PStG),
2.
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 2 PStG).
Anmerkung:
Siehe auch III/4 (Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen).
Mitzuteilen sind diese Erklärungen auch, wenn sie in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (§ 180 FamFG).