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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
1
Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers
(1) 1Mitzuteilen sind
1.1
die Anordnung
a)
einer Vormundschaft,
b)
einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
unter Bezeichnung des Vormundes oder des Pflegers;
2.
jeder in der Person des Vormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;
3.
die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.
2Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).
(2) 1Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. 2Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

1 [Amtl. Anm.:] Gilt in dieser Fassung erst ab 1. Juli 1998.