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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren
(1) Mitzuteilen sind
1.
familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG);
2.
Kenntnisse des Familiengerichts von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 JGG).
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die zuständigen Jugendstaatsanwaltschaften zu richten.