Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
4
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchuVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.
(4) War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 auf geeignete Weise kenntlich zu machen.