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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/5 und XXI/6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Berufsausübungsgesellschaft nach § 50 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Absatz 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung: Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.