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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im allgemeinen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;
2.
die Eintragung der in Nummer 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;
3.
alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister
(§ 1 Absatz 1 PRV i.V.m. § 37 HRV, § 6 PRV, § 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 HGB);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a)
an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Absatz 2 PartGG i.V.m. § 13h Absatz 2 Satz 5 HGB),
b)
zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Absatz 1 PRV in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 HRV).
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Absatz 3 Nummer 2 genannten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 Absatz 1 PRV in Verbindung mit § 38a HRV).