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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
1
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Absatz 1 HGB);
2.
die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;
3.
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes;
4.
jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen);
5.
bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;
6.
bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluß ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung nach § 10 HGB (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung nach § 10 HGB;
7.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
(§ 37 HRV, § 13h Absatz 2 HGB, § 45 Absatz 2 AktG, § 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GrEStG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV),
d)
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
– zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen –
– zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Untenehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
a)
an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13h Absatz 2 Satz 5 HGB; § 45 Absatz 2 Satz 6 AktG),
b)
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
c)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
d)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 HRV),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 HRV);
zu a) bis c): Bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel in der Person der Abwickler/Liquidatoren unter Angabe der – neuen – Abwickler/Liquidatoren –
d)
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Absatz 1 Nummer 1 HRV);
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (§ 4 Absatz 2 EWIV-Ausführungsgesetz);
7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nummer 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen.
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a HRV).
3.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nummer 7 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Absatz 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i.V.m. § 18 Absatz 1 und 2 GrEStG).
4.
Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen.
Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c) sind:
in Baden-Württemberg
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Absatz 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt; die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;
in Bayern
der Bayerische Bauernverband;
in Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft – Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –;
in Brandenburg:
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;
in Hessen
die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Agrarberatung GmbH, Graf-Lippe-Straße 1, 18059 Rostock;
in Sachsen
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;
in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten;
in Thüringen
das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;
Die Anschrift des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union lautet:
2 rue mercier
L-2985 Luxemburg.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).