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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,
1.
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
2.
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.
Anmerkung: In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlaß des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vorn 30. Juni 1994 (ABl. M-V 831).