Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
6
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens
(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Absatz 3, § 146 Absatz 1 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.