Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen:
in Baden-Württemberg
Abschnitt IV Nummer 1 der AV des JM vom 15. Juli 1987 – 3856-II/107 –, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger;
in Bayern und Sachsen
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
in Berlin
die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639);
in Brandenburg
die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;
in Bremen
Nummer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11. Juni 2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter);
in Nordrhein-Westfalen
wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke;
in Rheinland-Pfalz
die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264;
im Saarland
die AV JVVS 3850 – 8.6.18;
in Schleswig-Holstein
die Bekanntmachung im Sinne das § 55 Absatz 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung I nach Maßgabe der AV des JM vom 5. Januar 1967 (SchlHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8. Oktober 1997.
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an den jeweiligen Flurbereinigungsbereich des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.
In Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zu richten;
in Nordrhein-Westfalen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
in Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Landkreise und Kreisfreien Städte zu richten;
in Sachsen-Anhalt sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu richten;
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Flurneuordnungsämter zu richten.