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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 7
Die Geschäftsnummer
(1) Die Geschäftsnummer des Ministeriums wird durch das Aktenzeichen, das Abteilungszeichen und ein Unterscheidungszeichen in folgender Form gebildet:
Aktenzeichen – Abteilungszeichen,
Unterscheidungszeichen,
also z.B. 2510 – 1.13638.
(2) 1Bei den nachgeordneten Behörden tritt, wenn mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, an die Stelle des Abteilungszeichens des Ministeriums die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle (in arabischen Ziffern). 2Als Unterscheidungszeichen ist die Tagebuchnummer oder eine sonstige Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 2 zu verwenden; Aktenzeichen und Abteilungsnummer sind durch einen waagerechten Strich, Abteilungsnummer und Unterscheidungszeichen ggf. durch einen Punkt voneinander zu trennen (z.B. 251 - 2.1224 oder 25 - 1.30/11 oder 2 - Bl. 34).