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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 4
Aufbau des Generalaktenplans
(1) 1Der Generalaktenplan ist nach dem Dezimalsystem aufgebaut. 2Die Grundlage bilden die 9 Hauptgebiete mit den Nrn. 1 bis 9. 3Jedes Hauptgebiet umfasst 10 Gruppen (Nrn. 10 bis 99), jede Gruppe 10 Untergruppen (Nrn. 100 bis 999), jede Untergruppe wiederum 10 Einzelakten (Nrn. 1000 bis 9999). 4In den Gruppen, den Untergruppen und bei den Einzelakten sind jedoch nicht alle verfügbaren Nummern benutzt, um die künftige Unterbringung neu hinzutretender Arbeitsgebiete zu ermöglichen.
(2) 1Für die Bedürfnisse des Justizministeriums ist die Teilung des Stoffes bis zu den Einzelakten (Nrn. 1000 bis 9999) angebracht. 2Für die nachgeordneten Behörden wird eine so weite Aufspaltung in der Regel nicht erforderlich sein; sie bilden sich daher innerhalb des durch den Generalaktenplan gezogenen Rahmens eigene Generalaktenverzeichnisse gemäß § 5.
(3) 1Die hinter der Bezeichnung der Einzelakten stehenden Zahlen sind Verweisungen auf verwandte Akten. 2Sie erstrecken sich nur auf solche Akten, die anderen Hauptgebieten, Gruppen oder Untergruppen angehören, nicht auch auf die Einzelakten derselben Untergruppen, weil bei diesen die enge Verbundenheit sich aus der Zusammenfassung in einer Untergruppe von selbst ergibt.
(4) 1Jede eigenmächtige Verwendung freier Nummern gefährdet die Einheit des Plans. 2Etwa bisher besetzte Nummern, die in nachstehendem Generalaktenplan nicht in Anspruch genommen sind, sind deshalb zu räumen. 3Änderungen, Streichungen und Ergänzungen sind durch gemeinsamen Beschluss des Bundesministers der Justiz und der Landesjustizverwaltungen herbeizuführen.