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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 17
Aufsicht
1Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Tübingen (Aufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Regierung von Schwaben. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns entscheidet.