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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 13
Verwaltung
(1) 1Der Regionalverband bestellt einen Verbandsdirektor, der den Verbandsvorsitzenden, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, ständig vertritt. 2Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit; seine Amtszeit wird in der Verbandssatzung bestimmt.
(2) Ein Bediensteter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.