Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 10
Wahl der weiteren Vertreter
(1) Die weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung werden in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten auf Grund von Wahlvorschlägen der Stadträte, in den Landkreisen
1.
im baden-württembergischen Teil des Verbandsbereichs auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisverordneten;
2.
im bayerischen Teil des Verbandsbereichs zur Hälfte, bei ungerader Zahl nach unten abgerundet, auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisräte, im übrigen auf Grund eines Wahlvorschlages, der von den Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden eingereicht wird, gewählt.
(2) 1Jeder Stadtrat und jeder Kreisverordnete/Kreisrat kann einen Wahlvorschlag einreichen. 2Der Wahlvorschlag der Bürgermeister wird in einer Bürgermeisterversammlung aufgestellt, die vom Landrat einberufen und geleitet wird. 3Die Wahlvorschläge können, der Wahlvorschlag der Bürgermeister muß, doppelt so viele Namen enthalten, wie weitere Vertreter hieraus gewählt werden können. 4In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. 5Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. 6Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten der Gemeinderat/Stadtrat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.
(4) 1Die auf Grund der Wahlvorschläge der Stadträte und Kreisverordneten/Kreisräte zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 2Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem d'Hondt'schen System verteilt. 3Wird von den Stadträten oder Kreisverordneten/Kreisräten nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. 4Die auf Grund des Wahlvorschlags der Bürgermeister zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl unter Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber gewählt.
(5) 1Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats und des Kreistags eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. 2Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. 3Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.