Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 12
Verbandsvorsitzender
(1) 1Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung jeweils abwechselnd aus der Mitte der baden-württembergischen und der bayerischen Vertreter für die Dauer einer halben Amtszeit der weiteren Vertreter gewählt. 2Der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden wird für dieselbe Dauer aus der Mitte der Vertreter der jeweils zum anderen Land gehörenden Verbandsmitglieder gewählt.
(2) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger aus der Mitte derjenigen Vertreter gewählt, aus deren Mitte der Ausgeschiedene gewählt worden war.
(3) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und der Ausschüsse. 2Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.