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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 7
Jubiläumszuwendungen
1Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) wird den Ernennungsbehörden übertragen. 2Abweichend hiervon wird den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Entscheidung für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Behörde selbst betreffen.