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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 5
Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
1Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beschäftigten, der Landesanstalt für Landwirtschaft auch für die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, übertragen. 2Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse werden den Landesanstalten jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen.