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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 2
Abordnung
Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Ernennungsbehörde wird die Zuständigkeit zur Abordnung auch von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 übertragen.