Inhalt
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
1Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die
- 1.
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Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
- 2.
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Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
- 3.
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Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),
- 4.
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Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
2Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.