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Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) Vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14)
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Erster Teil Oberste Landesbehörden (Art. 1)
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Zweiter Teil Straßenverkehr (Art. 2–8)
Art. 2 Straßenverkehrsbehörden
Art. 3 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
Art. 4 Untere Straßenverkehrsbehörden
Art. 5 Höhere und Oberste Straßenverkehrsbehörden
Art. 6 Übertragener Wirkungskreis
Art. 7 Zuständigkeitsübertragung
Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
Art. 8 Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, Fahreignungsregister, Fahrlehrerwesen, Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr und Fahrzeuggenehmigung
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Dritter Teil Sonstige Verkehrsbereiche (Art. 9–11)
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Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 12–14)
[Schlussformel]
Inhalt
ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
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Art. 2 Straßenverkehrsbehörden
Art. 3 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
Art. 4 Untere Straßenverkehrsbehörden
Art. 5 Höhere und Oberste Straßenverkehrsbehörden
Art. 6 Übertragener Wirkungskreis
Art. 7 Zuständigkeitsübertragung
Art. 7a Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
Art. 8 Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, Fahreignungsregister, Fahrlehrerwesen, Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr und Fahrzeuggenehmigung