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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 7
Zuständigkeitsübertragung
Die oberste Straßenverkehrsbehörde kann Befugnisse, die den Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenverkehrs-Ordnung zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung auf andere Straßenverkehrsbehörden übertragen.