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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 3
Örtliche Straßenverkehrsbehörden
(1) 1Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche § 16 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a und § 45 StVO sowie § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit sich solche Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind. 2Für die im Eigentum der Flughafen München GmbH stehenden öffentlichen Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts nimmt das Landratsamt Erding die Aufgaben der örtlichen Strassenverkehrsbehörden wahr.
(2) Im Rahmen des Abs. 1 sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden auch befugt, nach § 46 Abs. 1 StVO Ausnahmen zu genehmigen
1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
2.
vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken,
3.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten,
4.
von den Halt- und Parkverboten,
5.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten,
6.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken,
7.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
9.
vom Verbot, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtungen angeordnet sind,
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für Fahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht in bestimmten Gebieten innerhalb geschlossener Ortschaften.