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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 8
Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, Fahreignungsregister, Fahrlehrerwesen, Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr und Fahrzeuggenehmigung
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug der Vorschriften über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, über das Fahreignungsregister und über das Fahrlehrerwesen zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die für den Vollzug der Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und diesem die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden
1.
für die Fahrzeugzulassung,
2.
für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr,
3.
für das Fahrlehrerwesen oder
4.
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
übertragen.