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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 18
Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage
(1) 1Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer oder zur Sprengstoffentschärferin, deren ständige Aufgabe das Behandeln von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. 2Die Zulage nach Satz 1 wird gewährt für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 3Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. 4Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.
(2) 1Die Zulage nach Abs. 1 kann bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, nach Maßgabe der Anlage 4 erhöht werden. 2An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 1 Satz 4 tritt der Höchstbetrag nach Abs. 3.
(3) Die Zulagen nach Abs. 1 und 2 dürfen zusammen den in Anlage 4 bestimmten Monatsgesamtbetrag nicht übersteigen.
(4) 1Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler oder zur Sprengstoffermittlerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler oder Sprengstoffermittlerin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen (insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport) erhalten eine verminderte Zulage. 2Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.