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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 15
Fliegererschwerniszulage
(1) 1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die als
1.
Hubschrauberführer und Hubschrauberführerinnen oder
2.
Flugtechniker und Flugtechnikerinnen
in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine monatliche Fliegererschwerniszulage nach Maßgabe der Anlage 4, deren betragsmäßige Gestaltung von einer Zusatzqualifikation abhängig ist. 2Zusatzqualifikation im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
(2) 1Die Zulage nach Abs. 1 erhalten nach Maßgabe der Anlage 4 auch Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, wenn sie
1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Hubschrauberbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Hubschraubern dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer und Prüferinnen von Hubschraubern zum Mitfliegen verpflichtet sind.
2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. 3Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 10 v.H. des maßgebenden Betrags.