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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 13
Krankenpflegezulage
(1) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst erhalten eine monatliche Krankenpflegezulage nach Maßgabe der Anlage 4, wenn sie
1.
in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
2.
in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
3.
in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen, oder
4.
zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen.
(2) 1Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
1.
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
2.
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
3.
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
4.
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
5.
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6.
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
7.
Patienten in Einheiten für Intensivmedizin
ausüben, erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4. 2Die Krankenpflegezulage erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Beamtinnen wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter.
(3) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die
1.
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte oder Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
2.
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
3.
als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Abs. 2 erfüllen,
erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4.
(4) 1Eine Krankenpflegezulage wird jeweils nur einmal gewährt. 2Sind die Voraussetzungen für eine Krankenpflegezulage nach Abs. 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.