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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 14a
Reaktorzulage
Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 des Bayerischen Beamtengesetzes, die bei der Werkfeuerwehr der Technischen Universität in Garching verwendet werden und voll feuerwehrdiensttauglich sind, erhalten eine monatliche Reaktorzulage nach Anlage 4.