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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 10
Haushaltsvorbehalt
1Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. 2Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.