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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 6
Luftfahrtgeräteprüferzulage
1Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach Anlage 3, wenn sie die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal besitzen und als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät überwiegend verwendet werden. 2Die Luftfahrtgeräteprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal lediglich einschließt.