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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 9
Konkurrenzregelungen
(1) 1Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayBesG gewährt. 2Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 8 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur insoweit gewährt, als sie diese übersteigt.
(3) Eine Lehrzulage wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur in Höhe der Hälfte des nach Anlage 1 maßgeblichen Betrags gewährt.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn und solange eine Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG gezahlt wird.