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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 5
Lehrerfunktionszulage
(1) 1Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der Anlage 2. 2Sie wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion für mindestens einen Monat wahrnimmt. 3Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens 15 v.H. der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.
(2) 1Übt eine Lehrkraft mehrere der in Anlage 2 genannten Funktionen aus, wird die Lehrerfunktionszulage nur einmal für die überwiegend ausgeübte Funktion gewährt. 2Werden von einer Lehrkraft mehrere Funktionen in gleichem Umfang ausgeübt, ist der höhere Zulagenbetrag zu zahlen.